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Finanzierung

Wie die Kosten entstehen und was an wen verrechnet wird, haben Sie bereits in den vorherigen Unterthemen erfahren. Nun noch zur alles entscheidenden Frage: Wer soll dies und wie bezahlen?

Eigenmittel: Bestehen aus Einkommen wie AHV, Pension oder aus dem Vermögen.

Ergänzungsleistungen (EL): Auf EL hat grundsätzlich Anspruch, wer den Heimaufenthalt aus den Eigenmitteln nicht vollständig finanzieren kann. Zur Berechnung werden die regelmässigen Einkünfte – Erwerbseinkommen, AHV/IV, Pension, Vermögensertrag und ein Teil des Gesamtvermögens usw. – einberechnet. Den Einnahmen werden die Ausgaben – Krankenkassengrundprämien, Miete/Heimtaxe, Lebensbedarf resp. Grundbedarfspauschale usw. – gegenübergestellt. Für Liegenschaften gelten spezielle Regelungen. Separate Berechnungen erfolgen zum Beispiel, wenn der eine Ehepartner zu Hause und der andere im Heim lebt. Resultiert ein jährliches Defizit, wird dieses in monatlichen Beträgen ausbezahlt. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen können die Ergänzungsleistungen auch Beiträge an die Krankheitskosten (Selbstbehalte, Franchise, Zahnbehandlungen, usw.) ausrichten.

Zur Berechnung, ob ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht, können Sie den von der Pro Senectute zur Verfügung gestellten Fragebogen ausfüllen. Das Anmeldeformular EL und das Merkblatt EL können auch bei den Gemeinde-AHV-Zweigstellen bezogen werden oder über die Homepage AKSO. Falls Sie Schwierigkeiten beim Ausfüllen oder sonstige Fragen haben, ist im Kanton Solothurn die Fachstelle für Altersfragen der Pro Senectute Ihr kompetenter Ansprechpartner. Oder Sie wenden sich direkt an Ihre AHV-Zweigstelle, bei welcher Sie sich auch anmelden müssen, denn es gilt wie fast überall: „Ohne Anmeldung keine Leistung!“. Alle Beratungen der Pro Senectute sind vertraulich und kostenlos.

Wichtig zu wissen: Ergänzungsleistungen sind rechtliche Ansprüche, keine Fürsorgeleistungen oder Sozialhilfe. Persönliche und wirtschaftliche Voraussetzungen sind jedoch massgebend. Sie werden individuell berechnet und ausgerichtet. Es gibt somit keine pauschalen Aussagen auf Anspruchsberechtigung, ausser dass folgende persönliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein müssen:

  • Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente, HE oder ununterbrochen sechs Monate ein Taggeld der IV
  • Wohnsitz in der Schweiz
  • Ausländische Staatsangehörige; Flüchtlinge und Staatenlose mit Karenzfrist 10 resp. 5 Jahre

 

Beachten Sie, dass auch die Zahnarztkosten teilweise EL-fähig sind:

Die Hilflosenentschädigung können in der Schweiz wohnhafte Personen geltend machen, die eine IV- oder eine AHV-Rente beziehen und hilflos sind. Die Hilflosigkeit muss mindestens während einem Jahr ununterbrochen gedauert haben (ärztliche Diagnose). Anmeldeformular und Merkblatt können auch bei den Gemeinde-AHV-Zweigstellen bezogen werden.

Zur einfacheren Übersicht der Ausgaben und Einnahmen haben wir folgendes Schema für Sie visualisiert:

Mit der Einführung des neuen Sozialgesetzes ab dem 01. Januar 2008 entfällt die finanzielle Verwandtenunterstützungspflicht. Folgende Punkte sind trotzdem zu beachten:

Vermögensverzicht (bei verschenktem Vermögen oder bei Liegenschaftsverkäufen oder -erträgen) verjährt nicht, sondern wird lediglich pro Jahr mit einem Vermögensverzehr abgebaut.

  • Nutzniessung und Wohnrechte erwirken, dass der verschenkte Nettowert kleiner wird.
  • Selbst bei genügend Eigenmitteln (ab Sparguthaben von rund CHF 100'000) und Besitz einer Liegenschaft kann also ein Anspruch auf EL-Leistungen entstehen, aufgrund der Vermögensverzehr-Berechnung sowie der Vermögens-Freibeträge (CHF 100'000 bei alleinstehenden Personen, CHF 200'000 bei Ehepaaren) und eine Anmeldung kann somit geprüft werden.
  • Falls eine Liegenschaft nicht gleich verkauft werden kann, kommt gemäss Sozialgesetz der Sozialdienst der Wohngemeinde zum Einsatz. Mittels Grundpfandverschreibung können Zahlungen als Überbrückung geleistet werden.
  • Die EL können bis zu drei Monatsmieten zusätzlich auszahlen, falls die Wohnung bis zum Heimeintritt nicht ordentlich gekündigt werden konnte.
  • Falls aufgrund des angerechneten Vermögensverzichts der Heimaufenthalt nicht vollumfänglich bezahlt werden kann, kommt die Sozialhilfe zum Einsatz. Dann kann eine Verwandtenunterstützung bei Nachkommen angewandt werden.


Hilfreiche Tipps und Adressen

Demenz:
Die Alzheimer-Vereinigung stellt folgendes Merkblatt zur Verfügung: Finanzielle Ansprüche bei Demenzkrankheiten.

Versicherungen: Folgende Versicherungen sind Sache der Bewohner bzw. deren Vertretung:

  • Kranken- und Unfallversicherung
  • Privathaftpflichtversicherung (obligatorisch)
  • Hausratversicherung
  • Versicherung von Wertgegenständen (Schmuck, Bilder, Antiquitäten, Teppiche usw.)

Für Diebstahl oder Verlust von Geld oder Wertgegenständen wird keine Haftung übernommen.

 

Nützliche Unterstützungsadressen

AHV-Zweigstelle Stadt Solothurn

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn AKSO

Amt für Gesellschaft und Soziales

Pro Senectute Solothurn